Arbeitsrecht: Der Hund kann die Arbeitszeiten "bestimmen"
... - vorausgesetzt, die Interessen der Beschäftigten werden berücksichtigt. Zu diesen Interessen können auch die Pflege oder die Betreuung eines Haustieres zählen. Das hat das Arbeitsgericht Hagen entschieden. In dem konkreten Fall ging es um einen Teilzeitbeschäftigten, dessen Arbeitszeit freitags von fünf Stunden auf sieben Stunden ausgeweitet und dafür an den anderen Arbeitstagen gekürzt werden sollte. Dieser Umstellung widersprach der Beschäftigte, weil unter anderem sein Hund dann nicht ausreichend versorgt werden könnte – zu Recht. Mit Blick auf den Tierschutz sei es einem Hund nicht zuzumuten, sieben Stunden zuzüglich Wegzeiten allein zu bleiben. Der Mitarbeiter dürfe auch nicht auf einen Sitter für das Tier verwiesen werden. Die Kosten dafür hätten dem Mitarbeiter nur dann auferlegt werden können, wenn „gewichtige betriebliche Gründe“ für die Verlängerung der Arbeitszeit an diesem Tag vorgelegen hätten. Dies war hier jedoch nicht der Fall. (ArG Hagen, 4 Ca 1688/20)
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