Krankengeld/Freiwillige Krankenversicherung: Corona ist nicht versicherbar
... durch die Corona-Pandemie einen erheblichen Auftragsrückgang erlitten, der trotz der Landesbeihilfen zu Verlusten führte, so kann er später - wird er arbeitsunfähig krank - keine Krankengeldzahlung aus seiner freiwilligen Krankenversicherung verlangen. Das gelte auch dann, wenn ihm grundsätzlich ab dem 22. Tag der Arbeitsunfähigkeit ein Anspruch auf gesetzliches Krankengeld zusteht. Denn maßgebend für die Höhe des Krankengeldes ist das zuletzt vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit erzielte Einkommen. Das sei hier aber negativ gewesen. Und weil der Grund für den Verdienstausfall nicht die Krankheit gewesen ist, sondern ein nicht bei der Kasse versichertes Risiko, nämlich die Pandemie, so ging der Mann leer aus. (SG Berlin, S 56 KR 1969/20)
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