Außergewöhnliche Belastung

Auch ein emotionaler Umgangsstreit ist nicht existenziell

Hat sich die Mutter eines Mädchens kurz nach der Geburt des Kindes ins Ausland (hier nach Südamerika) abgesetzt, ...

so kann der Vater, dem Prozesskosten für den Umgangsstreit um die Rückführung des Mädchens in Höhe von mehr als 20.000 Euro entstanden sind, diese Aufwendungen nicht als außergewöhnliche Belastung vom steuerpflichtigen Einkommen abziehen. Für Prozesskosten gilt grundsätzlich, dass sie bei der Steuer nicht abzugsfähig sind. Nur, wenn der Steuerzahler ohne die Aufwendungen Gefahr liefe, „seine Existenzgrundlage zu verlieren oder seine notwendigen Bedürfnisse nicht mehr befriedigen zu können“, dürften solche Kosten ausnahmsweise als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden. Das war hier aber - trotz aller Emotionalität - nicht gegeben. Unter Existenzgrundlage sei die materielle Lebensgrundlage zu verstehen. (BFH, VI R 15/18)