Außergewöhnliche Belastung
so kann der Vater, dem Prozesskosten für den Umgangsstreit um die Rückführung des Mädchens in Höhe von mehr als 20.000 Euro entstanden sind, diese Aufwendungen nicht als außergewöhnliche Belastung vom steuerpflichtigen Einkommen abziehen. Für Prozesskosten gilt grundsätzlich, dass sie bei der Steuer nicht abzugsfähig sind. Nur, wenn der Steuerzahler ohne die Aufwendungen Gefahr liefe, „seine Existenzgrundlage zu verlieren oder seine notwendigen Bedürfnisse nicht mehr befriedigen zu können“, dürften solche Kosten ausnahmsweise als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden. Das war hier aber - trotz aller Emotionalität - nicht gegeben. Unter Existenzgrundlage sei die materielle Lebensgrundlage zu verstehen. (BFH, VI R 15/18)
Tag
Haftungsausschluss
Informationsangebot ist keine Rechtsberatung: Wir weisen darauf hin, dass das Web-Angebot des Redaktionsbüro Büser lediglich einem Informationszweck dient und keinerlei „Rechtsberatung“ darstellt. Der Inhalt der Website kann und soll eine verbindliche Rechtsberatung nicht ersetzen. Somit verstehen sich alle angebotenen Informationen ohne Gewähr auf Richtigkeit und Vollständigkeit. Falls eine persönliche Rechtsberatung nötig wird, sollte ein (Fach-)Anwalt konsultiert werden.