Steuerrecht: Eine künstliche Befruchtung ist auch für Nichtverheiratete außergewöhnlich
... und sich den Kinderwunsch wegen eines Gendefekts bei einem der beiden nicht auf natürliche Weise erfüllen kann, kann die Kosten für eine künstliche Befruchtung als außergewöhnliche Belastung vom steuerpflichtigen Einkommen abziehen. Dabei darf das aber nur der- beziehungsweise diejenige, der/die an der Krankheit leidet, die die natürliche Schwangerschaft verhindert. Eine Berücksichtigung bei dem anderen Partner/bei der anderen Partnerin nach den Grundsätzen des abgekürzten Zahlungsweges sei nicht möglich. Es besteht kein Wahlrecht. (Niedersächsisches FG, 11 K 200/20)
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