Krankenversicherung: Bei besonderen Ausnahmen wird auch eine Brustverkleinerung bezahlt
..., so kann ihre (gesetzliche) Krankenversicherung ausnahmsweise verpflichtet sein, die Kosten für eine Brustverkleinerung zu übernehmen. Das gelte jedenfalls dann, wenn zwar eine Heilung der Beschwerden durch die Brustverkleinerung nicht möglich sein wird, jedoch deren Verschlimmerung dadurch verhütet und Schmerzen gelindert werden können. Auch die Tatsache, dass die Frau an Adipositas leidet, und die Krankenkasse zunächst eine Gewichtsabnahme insgesamt empfiehlt, ändere nichts daran, dass die Kasse die Kosten übernehmen muss. Damit könne die zu entfernende Brustgewebsmenge pro Seite nicht erreicht werden. (SG Karlsruhe, S 16 AS 2698/20)
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