Krankenversicherung: Das Einfrieren bereits befruchteter Eizellen wird nicht bezahlt

Gesetzliche Krankenkassen müssen die so genannte Kryokonservierung ...

... bereits befruchteter Eizellen nicht bezahlen. Zwar haben Versicherte Anspruch darauf, Ei- beziehungsweise Samenzellen in flüssigem Stickstoff einfrieren zu lassen (Kryokonservierung), wenn das wegen einer keimzellschädigenden Therapie notwendig ist, um eine spätere künstliche Befruchtung vornehmen zu lassen. Lässt eine Frau jedoch bereits künstlich befruchte Eizellen „kryokonservieren“, so muss ihre Krankenkasse die Kosten dafür nicht erstatten (hier in Höhe von 4.200 €.) Das gelte auch dann, wenn die Frau an Krebs erkrankt ist. Es sei ausdrücklich ein zweistufiges Verfahren vorgesehen, wonach zunächst nur unbefruchtete Eizellen konserviert werden, um dadurch eine spätere künstliche Befruchtung zu ermöglichen. (SG München, S 7 KR 2383/21)