Außergewöhnliche Belastung: Mitgliedsbeiträge für ein Fitness-Studio nicht abziehbar

Wurde einer Frau zur Behandlung von zunehmend schmerzhaften ...

... Bewegungseinschränkungen Wassergymnastik ärztlich verordnet, so kann sie Mitgliedsbeiträge, die sie für ein Fitness-Studio bezahlt, das eine solche Gymnastik anbietet, nicht als außergewöhnliche Belastung vom steuerpflichtigen Einkommen abziehen. Das gelte auch dann, wenn das Studio verkehrstechnisch für sie besser liegt und die Übungsleiter dort lizenziert sind. Allerdings kann sie die Kosten steuerlich geltend machen, die ihr das Studio für die Reha-Maßnahmen getrennt in Rechnung stellt. Hier war eine Mitgliedschaft Grundvoraussetzung, um an Kursen aller Art teilnehmen zu können, die dann jeweils separat berechnet werden. Da die Mitgliedschaft aber auch andere Leistungen mit sich bringt (unter anderem die Nutzung der Sauna), die nicht nur kranke, sondern auch gesunde Menschen in Anspruch nehmen, liegt eine Zwangsläufigkeit nicht vor. (Niedersächsisches FG, 9 K 17/21)