Außergewöhnliche Belastung: Mitgliedsbeiträge für ein Fitness-Studio nicht abziehbar
... Bewegungseinschränkungen Wassergymnastik ärztlich verordnet, so kann sie Mitgliedsbeiträge, die sie für ein Fitness-Studio bezahlt, das eine solche Gymnastik anbietet, nicht als außergewöhnliche Belastung vom steuerpflichtigen Einkommen abziehen. Das gelte auch dann, wenn das Studio verkehrstechnisch für sie besser liegt und die Übungsleiter dort lizenziert sind. Allerdings kann sie die Kosten steuerlich geltend machen, die ihr das Studio für die Reha-Maßnahmen getrennt in Rechnung stellt. Hier war eine Mitgliedschaft Grundvoraussetzung, um an Kursen aller Art teilnehmen zu können, die dann jeweils separat berechnet werden. Da die Mitgliedschaft aber auch andere Leistungen mit sich bringt (unter anderem die Nutzung der Sauna), die nicht nur kranke, sondern auch gesunde Menschen in Anspruch nehmen, liegt eine Zwangsläufigkeit nicht vor. (Niedersächsisches FG, 9 K 17/21)
Tag
Haftungsausschluss
Informationsangebot ist keine Rechtsberatung: Wir weisen darauf hin, dass das Web-Angebot des Redaktionsbüro Büser lediglich einem Informationszweck dient und keinerlei „Rechtsberatung“ darstellt. Der Inhalt der Website kann und soll eine verbindliche Rechtsberatung nicht ersetzen. Somit verstehen sich alle angebotenen Informationen ohne Gewähr auf Richtigkeit und Vollständigkeit. Falls eine persönliche Rechtsberatung nötig wird, sollte ein (Fach-)Anwalt konsultiert werden.