Verwaltungsrecht: Auch Eigentum darf nicht immer eingezäunt werden
..., dass zu dem Grund und Boden auch eine Fläche gehört, über die ein öffentlicher Gehweg angelegt ist, so darf er den Bereich nicht einzäunen, wenn die Stadt seiner Aufforderung nicht nachkommt, das Gehwegpflaster dort zu entfernen. Auch wenn der - vom Erwerber eingezäunte - Teil des Gehwegs rechtlich zu seinem Eigentum gehört, zählt er zu einer öffentlichen Straße. Hier konnte durch Fotos und Pläne bewiesen werden, dass das bereits vor dem Jahr 1948 so gewesen ist. (VwG Koblenz, 1 K 335/22)
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