Eigentumswohnung: Viermal pro Monat ist das Grillen erlaubt

Einem Eigentümer einer Wohnungseigentümergemeinschaft ...

... darf aufgegeben werden, es zu unterlassen, auf seiner Terrasse im Erdgeschoss des Hauses an zwei aufeinanderfolgenden Tagen am Wochenende (also Samstag und Sonntag) oder an zwei aufeinanderfolgenden Sonn- und Feiertagen zu grillen. Insgesamt darf er nicht mehr als viermal pro Monat grillen, um die Miteigentümer nicht unzumutbar zu belästigen. Sollte er sich nicht daranhalten, so kann ihm ein Ordnungsgeld (hier in Höhe von bis zu 250.000 €) auferlegt werden. Da Vereinbarungen und Beschlüsse, die das Grillen innerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft regeln, nicht existieren, bestehe in Grenzen ein Unterlassungsanspruch. Diese Grenzen werden an den Umständen des Einzelfalls abgesteckt. In einem gewissen Umfang ist das Grillen als sozialadäquates Verhalten erlaubt und die damit einhergehenden Beeinträchtigungen durch Gerüche sind hinzunehmen. (Maßgebend sind unter anderem der Standort des Grills, die Häufigkeit des Grillens und das verwendete Grillgerät.) (LG München, 1 S 7620/22)