Eigentumswohnung: Hundehaltung darf verboten werden
Dabei kann die Gemeinschaft auch Kriterien festlegen, nach denen eine Hundehaltung genehmigt werden kann. Diese müssen allerdings nicht in der Hausordnung aufgeführt sein. So wurde folgende Formulierung als rechtmäßig eingestuft: „Das Halten von Hunden ist nicht gestattet, es sei denn, die Mehrheit der Wohnungseigentümer fasst einen entsprechenden Beschluss, durch den die Hundehaltung ausnahmsweise gestattet wird.“ Die Eigentümer haben die „Beschlusskompetenz“ über ein Hundehaltungsverbot zu befinden, weil eine Hundehaltung nicht nur das Sondereigentum betreffe, sondern auch Auswirkungen auf das Gemeinschaftseigentum habe (mit Blick auf Lärm und Verschmutzungen). Entscheiden sei, dass im Einzelfall eine Hundehaltung gestattet werden könne, wenn dafür ein besonderes Interesse vorliege. (LG Frankfurt am Main, 2-13 S 89/21)
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