Verwaltungsrecht: Auch "nur 11 Minuten" Falschparken sind zu lang

Auch, wenn eine Frau „nur“ elf Minuten auf einem Carsharing-Parkplatz parkt, ...

  ... darf das Ordnungsamt einen Abschleppwagen rufen. Fährt die Frau ihr Auto weg, bevor das Abschleppunternehmen eingetroffen ist, so muss sie dennoch für die bis dahin entstandenen Kosten aufkommen. Es sei auch unerheblich, ob in der Zeit, in der der Parkplatz blockiert war, tatsächlich jemand ein Carsharing-Fahrzeug auf dem Parkplatz abstellen wollte. Die Frau kann sich auch nicht mit dem Argument gegen die Bezahlung der Abschlepper-Leerfahrt befreien, es seien andere Carsharing-Parkplätze frei gewesen. Das Ordnungsamt dürfe ein Auto, das auf  einem Carsharing-Parkplatz steht „so betrachtet, als wenn es in einem absoluten Halteverbot steht“. Durch das Abschleppen könne eine negative Vorbildwirkung für andere Autofahrer verhindert werden. (VwG Düsseldorf, 14 K 491/23)