Steuerrecht: Linke Tasche, rechte Tasche bei der Kinderbetreuung?
... „unter 14“ als Sonderausgabe vom steuerpflichtigen Einkommen abziehen, wenn es sich nicht um Unterrichtstunden oder Kurse handelt, die „besondere Fähigkeiten vermitteln“ (wie etwa Musikunterricht oder sportliche Betätigungen). Das Finanzgericht Baden-Württemberg ist der Meinung, dass diese Aufwendungen um den Betrag gekürzt werden dürfen, den Arbeitgebern ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zur Unterbringung und Betreuung steuerfrei zahlen dürfen. Sonderausgaben dürften nur dann abgezogen werden, wenn der Steuerpflichtige tatsächlich und endgültig wirtschaftlich belastet sei. Sonderausgaben, die der Steuerpflichtige aufwende und hierfür einen nicht zu versteuernden Ersatz erhalte, würden ihn wirtschaftlich nicht belasten und seien daher nicht abziehbar. (Der Bundesfinanzhof wird endgültig entscheiden.) (FG Baden-Württemberg, 1 K 3359/17)
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