Die Kasse muss Ginseng nicht
In dem konkreten Fall ging es um Taiga-/Ginsengwurzeln, die ihm sein Arzt empfohlen und die ihm auch schon geholfen haben sollen. Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel können nur in wenigen Ausnahmefällen übernommen werden. Das Argument des Mannes, dass die Präparate wegen der Schwere der Erkrankung notwendig seien, zog vor dem Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen nicht. Die Präparate seien vom Leistungskatalog der GKV nicht umfasst. Die Kassen seien auch nicht gehalten, alles zu leisten, was zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit verfügbar sei. Außerdem zielten Ginseng und Zink laut Hersteller allgemein auf die Stärkung des Immunsystems; für eine Heilungsaussicht des Erschöpfungssyndroms lägen keine wissenschaftlichen Erkenntnisse vor. Der selbe Mann scheiterte ebenso mit seiner Forderung auf Kostenübernahme der Behandlung in einem Naturheilzentrum durch einen Heilpraktiker. Und auch die Bezahlung einer Behandlung mit der "Feldenkreis-Methode" konnte er nicht durchsetzen. (LSG Niedersachsen-Bremen, 4 KR 161/20 u. a.)
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