Verwaltungsrecht/Corona: Einem Fitnessstudio mit Plan darf dieser nicht einfach genommen werden
... wonach es maximal zwei Personen ermöglicht werde, gleichzeitig im Trainingsraum zu trainieren, die ohne Anleitung die Geräte benutzen, wobei nach jedem Benutzerwechsel die Geräte desinfiziert werden, so darf die Behörde ihm nicht mit Blick auf die Corona-Schutzverordnung den Betrieb untersagen. Er dürfe im Vergleich zu Sportanlagen, auf denen maximal zwei Personen individuell Sport treiben können (wie zum Beispiel in Tennishallen), nicht benachteiligt werden. Allein der Hinweis der Behörde, es fehle dem Betreiber das ernsthafte Interesse an der Einhaltung des Konzeptes, weil er - anders als Sportvereine - gewinnorientiert arbeite, reichte dem Verwaltungsgericht Göttingen nicht für eine Schließung. Es gebe keine sachlichen Gründe für eine unterschiedliche Behandlung der verschiedenen Angebote im Amateur- und Freizeitsport. (VwG Göttingen, 4 B 22/21)
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