Arbeitslosengeld I: "Corona-Verlängerung" gab es nur für das Jahr 2020

Das Hessische Landessozialgericht hat entschieden, dass der Gesetzgeber nicht verfassungswidrig gehandelt hat, ...

... indem er per befristeter Sonderregelung wegen der Corona-Pandemie den Anspruch auf Arbeitslosengeld I um drei Monate für die Bezieher/innen verlängerte und dabei nur die Personen einschloss, für die die Zahlungen zwischen dem 01.05. und dem 31.12.2020 ausgelaufen sind. Ein Arbeitsloser, dessen Bezug am 28.01.2021 ausgelaufen ist, konnte nicht durchsetzen, auch drei weitere Monate Arbeitslosengeld I zu erhalten. Der Gesetzgeber habe den ihm zur Verfügung stehenden Gestaltungsspielraum nicht überschritten. Es könne in einer solchen Krise nicht stets die optimal Lösung gefunden werden. Ist nicht zu erkennen, dass die Befristung willkürlich gesetzt worden ist, so sei sie zu akzeptieren. (Hessisches LSG, L 7 AL 42/21 B ER)