Corona: Hochzeit
Gilt laut einer örtlichen Corona-Bekämpfungsverordnung, dass Veranstaltungen, die nicht gewerblich sind, mit maximal 75 Personen durchgeführt werden dürfen, so kann der Betreiber einer Eventhalle keine Erlaubnis dafür erhalten, Hochzeitsfeiern und andere Veranstaltungen mit bis zu 250 Menschen (wenn auch unter Beachtung von Hygienemaßnahmen) ausrichten zu dürfen. Er kann nicht argumentieren, er sei dazu als Inhaber eine Eventlocation berechtigt. Das Verwaltungsgericht Koblenz machte deutlich, dass es sich bei einer Hochzeitsfeier um eine private Veranstaltung handele. Der Veranstalter ist das Brautpaar - und nicht der gewerbetreibende Locationbesitzer. (VwG Koblenz, 3 L 849/20)
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