Hartz IV: Auch ein Betrag, der weit über dem Heizspiegel liegt, muss übernommen werden

Zieht eine dreifache Mutter, die Hartz IV bezieht, um ...

... und erhält sie später vom früheren Vermieter eine Heizkostennachforderung in Höhe von fast 700 Euro, so kann das Jobcenter die Übernahme dieses Betrages nicht mit der Begründung verweigern, diese Summe "beruht offensichtlich auf einem grob unwirtschaftlichen Heizverhalten" und sei unangemessen hoch. Weil die Frau aber zuvor nicht die Möglichkeit erhalten hatte, ein so genanntes Kostensenkungsverfahren zu durchlaufen (das die Frau in die Lage hätte versetzen können, ihrer vom Gesetz vorgesehenen "Kostensenkungsobliegenheit" nachkommen zu können), muss das Jobcenter die Nachzahlung leisten. Das gelte auch dann, wenn der Grenzwert des bundesweiten Heizspiegels weit überschritten worden ist. (BSG, B 14 AS 57/19 R)