Kündigung: "Rotzlappenbefreiung" ist kein gültiges Attest
... im Job eine Maske zu tragen, obwohl das im Rahmen der Corona-Schutzmaßnahmen vom Arbeitgeber vorgeschrieben ist, so kann er sich nicht gegen eine fristlose Kündigung wehren. Das gelte auch dann, wenn er seinem Chef ein „Attest“ vorlegt, das den Betreff „Rotzlappenbefreiung“ trägt und in dem steht, dass es ihm „aus medizinischen Gründen unzumutbar ist, eine nicht-medizinische Alltagsmaske oder eine vergleichbare Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne der SARS-COV-2 Eindämmungsmaßnahmenverordnung zu tragen“. Ein solches Attest müsse der Chef mangels „konkreter nachvollziehbarer Angaben nicht anerkennen. Es sei ohne konkrete Diagnose eines Krankheitsbildes nicht hinreichend aussagekräftig. Außerdem bestehen Zweifel an der Ernsthaftigkeit der vom Arbeitnehmer behaupteten, medizinischen Einschränkungen. (ArG Köln, 12 Ca 450/21)
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