AGG: Das Gendersternchen diskriminiert nicht

Ein schwerbehinderter Mensch, der zweigeschlechtlich geboren worden ist ...

... und sich auf eine Stelle im öffentlichen Dienst bewirbt, kann keine Entschädigungszahlung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) gegen den potenziellen Arbeitgeber durchsetzen, wenn er argumentiert, er sei „wegen des Geschlechts“ diskriminiert worden, weil das in der Stellenausschreibung benutzte Gendersternchen (dort stand „Schwerbehinderte Bewerber*innen“) nicht geschlechtsneutral sei. Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein sah das jedoch anders und stellte klar, dass die „Verwendung des Gendersternchens in einer Stellenausschreibung einer geschlechtersensiblen und diskriminierungsfreien Sprache dient“. Alle Geschlechter (nicht nur Frauen und Männer) würden dadurch symbolisiert. (LAG Schleswig-Holstein, 3 Sa 37 öD/21)