Arbeitsrecht: Eine Corona-Quarantäne ist nicht gleich eine Arbeitsunfähigkeit

Ist einer Arbeitnehmerin für einen bestimmten Zeitraum Erholungsurlaub gewährt worden, ...

... steckt sie sich mit dem Corona-Virus an und fällt die behördlich angeordnete Quarantäne genau in diesen Urlaub, so kann sie anschließend nicht gegen den Arbeitgeber durchsetzen, die Urlaubstage nachzugewähren, die auf die selben Tage fielen, wie die Tage der Quarantäne. Das sei nur möglich, bei einer Erkrankung, für die ein ärztliches Attest die Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Legt die Arbeitnehmerin ein solches Attest nicht vor, so kann sie auch eine "Nachgewährung" nicht durchsetzen. Eine Erkrankung mit dem Coronavirus führe "nicht zwingend uns unmittelbar zu einer Arbeitsunfähigkeit". (ArG Bonn, 2 Ca 504/21)