Arbeitsrecht: Eine Corona-Quarantäne ist nicht gleich eine Arbeitsunfähigkeit
... steckt sie sich mit dem Corona-Virus an und fällt die behördlich angeordnete Quarantäne genau in diesen Urlaub, so kann sie anschließend nicht gegen den Arbeitgeber durchsetzen, die Urlaubstage nachzugewähren, die auf die selben Tage fielen, wie die Tage der Quarantäne. Das sei nur möglich, bei einer Erkrankung, für die ein ärztliches Attest die Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Legt die Arbeitnehmerin ein solches Attest nicht vor, so kann sie auch eine "Nachgewährung" nicht durchsetzen. Eine Erkrankung mit dem Coronavirus führe "nicht zwingend uns unmittelbar zu einer Arbeitsunfähigkeit". (ArG Bonn, 2 Ca 504/21)
Tag
Haftungsausschluss
Informationsangebot ist keine Rechtsberatung: Wir weisen darauf hin, dass das Web-Angebot des Redaktionsbüro Büser lediglich einem Informationszweck dient und keinerlei „Rechtsberatung“ darstellt. Der Inhalt der Website kann und soll eine verbindliche Rechtsberatung nicht ersetzen. Somit verstehen sich alle angebotenen Informationen ohne Gewähr auf Richtigkeit und Vollständigkeit. Falls eine persönliche Rechtsberatung nötig wird, sollte ein (Fach-)Anwalt konsultiert werden.