Kündigung: Die Androhung eines "Amoklaufs" rechtfertigt "fristlos"

Äußert ein Buchhalter einer Stadtverwaltung nach einem Streit ...

... mit seinem Vorgesetzten gegenüber einer Kollegin, dass er "den kleinen Wicht aus dem Fenster schmeißen" und dass "er sich das nicht länger gefallen lassen" werde, so ist das eine ernstzunehmende Drohung gegen den Chef. Gibt er außerdem an, "kurz vorm Amoklauf" zu sein und dass "bald was passieren werde", so darf ihm fristlos gekündigt werden. Der Arbeitnehmer hat sich in ernstzunehmender Art und Weise gegenüber seiner Kollegin geäußert und dabei sowohl eine Gefahr von Leib und Leben des Vorgesetzten dargestellt als auch einen Amoklauf angekündigt. Eine Abmahnung müsse nicht ausgesprochen werden. (ArG Siegburg, 5 Ca 254/21)