Arbeitsrecht: Eine Quarantäneanordnung ist einer "AU" nicht gleichzusetzen
... weil ihr Kind an Corona erkrankt ist, so muss der Arbeitgeber ihr die Urlaubstage nicht nachgewähren. In dem konkreten Fall vor dem Landesarbeitsgericht Köln erhielt die Frau später zwar auch ein positives Corona-Testergebnis, hatte jedoch keine Symptome und erhielt demnach auch keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Diese hätte sie aber benötigt, um die Urlaubstage gutgeschrieben zu bekommen. Eine behördliche Quarantäneanordnung steht einem ärztlichen Zeugnis über die Arbeitsunfähigkeit nicht gleich. Eine Erkrankung mit dem Coronavirus führe nicht zwingend und unmittelbar zu einer Arbeitsunfähigkeit. Ein symptomloser Virusträger bleibe grundsätzlich arbeitsfähig, wenn es ihm nicht wegen der Quarantäneanordnung verboten wäre zu arbeiten. (LAG Köln, 2 Sa 488/21)
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