Nachbarrecht: Auch auf dem Land dürfen Ziegen nicht übel stinken

Ein Grundstückseigentümer kann auch dann verlangen, dass sein Nachbar seine Ziegenherde ...

... samt Ziegenbock so hält, dass für ihn nur erträgliche Geruchsemissionen entstehen, wenn sich die Grundstücke im ländlichen Bereich befinden. Beeinträchtigen die üblen Gerüche das Eigentum des Nachbarn, so sind sie nicht zumutbar. Ihm stehe ein Anspruch „auf Unterlassung dieser wesentlichen Geruchsbeeinträchtigungen durch die Ziegenhaltung“ zu. Üble unerträgliche Gerüche haben nichts mehr mit einer mangelnden Gewöhnung an das Landleben zu tun, wenn ein „ungestörter Aufenthalt von Personen auf dem Grundstück des Nachbarn nicht mehr möglich ist“. (OLG Bamberg, 5 U 363/20)